Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alles mit rechten Dingen

AGB AKASAN AG

1. Allgemeines

1.1. Die AKASAN AG, Kanalsanierung verpflichtet sich, die gängigen Vorschriften insbesondere der SUVA und VSS einzuhalten.

1.2. In Ergänzung und Abänderung der SIA-Norm 118 gelten die nachfolgenden Bedingungen, die den SIA-Bestimmungen vorgehen.

1.3. Schäden an den zu bearbeiteten Teilen, sowie Bauteile, Gegenstände und deren Auswirkungen, die in einem kausalen Zusammenhang, wegen fehlenden, unzureichenden Unterlagen, Pläne, Protokolle, oder anderen relevante Informationen entstehen, werden ausdrücklich ausgeschlossen.

1.4. Der Offerte sind die am Eingabetermin gültigen Löhne, Stundenansätze, Baustellenzulagen, Materialpreise, Transportkosten und Preise für Hilfsstoffe, sowie die geltenden Gebühren und Steueransätze, welche die Baukosten belasten, zugrunde gelegt. Erhöhungen, insbesondere auf Materialen, Bau-Hilfsstoffe, sowie gesetzliche angeordnete Abgaben etc., werden zusätzlich verrechnet. Das Angebot ist verbindlich für 6 Monate ab dem Ausstellungsdatum. (exkl. Einkaufspreise Materialien).

1.5. Die Preisberechnung und die Planung der Arbeiten basieren auf den vom Bauherrn bzw. seinem Beauftragten zur Verfügung gestellten Massangaben und Unterlagen, sowie weitern relevanten Informationen, welche über die Beschaffenheit und den Zustand des zu bearbeitenden Objektes Auskunft geben. Abweichungen wie Längen, Mengen, Stückzahlen, etc. zu den vorgenannten Angaben, die zu Mehrkosten oder Umtrieben führen, werden zusätzlich verrechnet.

1.6. Wartezeiten, oder sonstige Verzögerungen, die nicht von der AKASAN AG verschuldet wurden, müssen vom Bauherrn, Besteller (Regie, Tarife) getragen werden.

1.7. Die Angebotspreise verstehen sich generell rein netto, exkl. MWST. Die MWST wird separat ausgewiesen. Die Zahlungsfrist beträgt max. 30 Tage. Ausser bei anderen vertraglichen Konditionen die gegenseitig anerkannt wurden. Es steht dem Unternehmer frei, Akontozahlungen gemäss Art. 144 SIA-Norm 118, gegen Ausmass oder Belege, zu verlangen.

2. Bauseitige Leistungen, wie Notwendige Sanitär.- Baumeisterarbeiten und andere Vorbereitungs-Arbeiten sind rechtzeitig vor Arbeitsbeginn folgende bauliche und relevante Massnahmen bauseits sicherzustellen  oder auszuführen: Siehe Offertbeiblätter und/oder die nachfolgenden Punkte 2.1. bis 2.5.

2.1. Geeignete Zufahrten, für Fahrzeuge nach Bedarf: 3,5 to – 20,0 to. Bereitstellen der erforderlichen Installationsplätze, inkl. die notwendigen Bewilligungen und allfällige Gebühren. Schachtgrössen min. NW 800 mm.

2.1.1. Bereitstellen der erforderlichen Installationsplätze, inkl. die notwendigen Bewilligungen und allfällige Gebühren. Hauslineranlage: mind. 13,0 m‘ L x 3,0 m‘ B.

2.2 Arbeitsplatzsicherung: Übernahme der Gewähr durch die Bauherrschaft oder derer Vertreter, dass sich im Bereich der Arbeitsplätze     (Installationen, Anlagen, Druckluft, Dampf, und Wassermedien) keine elektrischen Leitungen, unterirdische Bauten, Hindernisse usw. befinden und das durch die durchzuführenden Spezialarbeiten an solchen Einrichtungen keine Schäden oder Beeinträchtigungen entstehen können. Falls solche trotzdem auftreten, kann die AKSASAN AG oder deren Subunternehmer nicht haftbar gemacht werden.

Wasserbezug, Elektroenergie, Entsorgung, etc., sind grundsätzlich nicht in den Einheitspreisen eingeschlossen, und werden mit einem Verwaltungszuschlag weiterverrechnet.

2.3. Bei Arbeiten in Meteorwasserleitungen oder andere Frischwassersystemen, welche beeinträchtigt werden können, sowie die anfallenden Entsorgungsmassnahmen und deren daraus entstehenden Kosten, etc. sind grundsätzlich nicht in den Einheitspreisen eingeschlossen. Sie werden nach Bedarf mit einem Verwaltungsaufwandszuschlag gemäss dem entstandenen Mehraufwand weiter verrechnet. Wasser und andere Energiebezugsquellen  müssen innerhalb max. 70 m Distanz vom Verwendungsort zur Verfügung gestellt werden.Wasseranschluss: NW 3/4 Zoll – 2 Zoll min. 4 Bar Druck. 230 – 380 Volt nach Bedarf. Mehraufwendungen werden weiterverrechnet.

2.4. Wassergefährdete Einrichtungen sind bauseits so abzudecken (Abdeckungen, Schutzwände), dass diese durch den verwendeten Wasserdruck keine Schäden erleiden können. Die Haftung für direkten Schaden und Folgeschäden wegen mangelhafter und/oder unsachgemässer Abdeckung / Schutzwand, geht vollumfänglich zu Lasten des Bestellers.

2.5. Bewilligungen-Informationspflicht: Einholen der Bewilligungen für die Benützung fremden, bzw. öffentlichen Grund und Bodens, sowie die Gewässer, insbesondere bei Sanierungen in den Meteorwassersystemen, Flüssen, etc. zwecks Ausführung von Spezialarbeiten. Allfällige daraus resultierende Gebühren und Verwaltungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Bauseitige Leistungen, die zu Lasten des Auftraggebers gehen (wenn benötigt)

3.1. Allfällig notwendige Belüftung und/oder Entlüftung.

3.2. Information Umfeld und Anstösser über die möglichen Immissionen.

Baustellenbeleuchtungs-, Belüftungs- und weitere SUVA-konforme Sicherheitsmassnahmen.

4. Zusätzlichen Leistungen, die gegebenenfalls zu Lasten des Auftraggebers gehen

4.1 Bauseitig bedingte Umstellungen von Installationen, gelagerten Baustoffen oder Geräten.

4.2. Massnahmen bei: Schnee, Temperaturen unter null Grad, Hochwassergefahr, Steinschlag, Terrainbewegungen.

4.3. Für Vorfinanzierung und Inkasso kann ein angemessener Zuschlag erhoben werden.

4.4. Die Entsorgungsgebühren und die notwendigen Massnahmen für alle betroffenen Stoffe und Medien, etc. sind im Angebot nicht enthalten, ausser sie sind explizid ausgeschrieben. Bei Bedarf werden diese den jeweiligen zertifizierten Annahme Stellen zugeführt. Für die Berechnung des Entsorgungspreises sind die Annehmeranalysen massgebend.

4.5. Einholen von Nacht- und Sonntagsfahrbewilligungen. Zulagen bei Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, sowie ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten.

4.6. Erneutes Ausstellen der Rechnung infolge falscher Rechnungsadresse oder Rechnungsteiler, sofern diese vom Auftraggeber nicht im
Vorfeld bekannt gegeben wurde: Pauschal CHF. 75.00 exkl. Mwst. Exkl. TV Protokolle und Datenträger, diese werden bei Bedarf entsprechend nachbelastet.

4.7. Mehraufwand für die Rechnungsstellung der ausgeführten Arbeiten an verschiedene Eigentümer
(Rechnungsteiler): Pauschal CHF. 75.00 exkl. Mwst. pro Rechnung.

5. Verschiedenes

5.1. Preise und Zeitaufwand, die im Angebot oder Begleitschreiben angegeben werden, entsprechen den Erfahrungswerten und basieren auf den zu Verfügung gestellten oder vorhandenen Unterlagen. Überschreitungen, die belegt werden können, müssen vom Auftraggeber toleriert und bezahlt werden. Mehrkosten durch Abweichungen zu den uns eingereichten Unterlagen (Pläne, Protokolle etc.), welche als Basis zur Offertstellung gelten, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Nachträglich erteilte Arbeiten, welche kein Bestandteil der Offerte sind, werden entsprechend den Aufwendungen in Rechnung gestellt.

5.2. Schmutzzulagen: Für Einstiege in Abwasseranlagen, Klärgruben, Pumpenstationen und Fettabscheider, sowie für extrem schmutzige Arbeiten, wird eine Zulage in Rechnung gestellt. (Sicherheitsmaterial gem. SUVA, Reinigung der Arbeitskleidung)

5.3. Das Ausfräsen und Ausbohren von Kanalisationen hat seine Grenzen. Schlecht verlegte oder stark verschobene und beschädigte Leitungen werden vorsichtig, aber ohne unsere Verantwortung ausgebohrt. Die AKASAN AG Kanalsanierung lehnt in solchen Fällen jede Haftpflicht bei Rohrbeschädigungen und deren Folgen ab. Ohne Fernsehkontrolle kann keine Garantie und Verantwortung übernommen werden. Werden Leitungen mittels Kanal-TV kontrolliert, sind entsprechende Unterlagen (Pläne) uns zur Verfügung zu stellen. Können Leitungen mittels Kanal-TV nicht kontrolliert werden, müssen wir uns auf die Angaben des Auftraggebers verlassen können. Bei Rohrbeschädigungen in solchen Fällen liegt die Verantwortung beim Auftraggeber.

5.4. In der Offertenangabe wird eine normale Verschmutzung eingerechnet. Entfernung von starker Inkrustierung, Verschmutzung und harten Ablagerungen sind, wenn nicht im Angebot ausdrücklich erwähnt und ausgeschrieben, nicht eingerechnet.

5.5. Der Beginn der Arbeiten, soweit dieser nicht in der Offerte verbindlich festgelegt ist, richtet sich nach der Disponibilität der Spezialgeräte und der Fachkräfte.

5.6. Verlangt der Auftraggeber zur Beschleunigung der Arbeiten Überstunden, Nachtarbeit oder dergleichen, so werden die gemäss den tariflichen Lohnzuschlägen gesondert gerechnet.

5.7. Auferlegte Konventionalstrafen für Terminverzögerungen, die auf Nichtverschulden der Unternehmung zurückzuführen sind, werden abgelehnt. Beispiel: Wartezeiten, unvorhergesehene Baustellenhindernisse, Umwelteinflüsse etc.

5.8. Baulärm: Die eingesetzten Maschinen erfüllen einzeln die gültigen Lärmgrenzwerte der eidgenössischen und kantonalen Behörden. Werden die zulässigen Lärmgrenzwerte bei besonderen nachbarlichen Verhältnissen oder infolge Überlagerung mehrerer im Betrieb befindlicher Geräte überschritten, so sind bauseits die allfälligen Bewilligungen einzuholen und die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die entsprechenden Aufwände sind bauseits zu tragen.

5.9 Bei Inlinerarbeiten kann es vorkommen, dass in den Bögen zu einer Faltenbildung kommt.

6. Haftung:

6.1. Werkmängel: Die Unternehmung haftet für Werkmängel und Begleitschäden, welche sie anlässlich der Herstellung oder Ablieferung des Werks stiftet nur, wenn sie diese Mängel und Schäden schuldhaft (durch unsorgfältige Arbeit, Verwendung untauglichen Materials oder Arbeitsmethoden, eigenmächtiges Abweichen von Vorschriften der Bauleitung) verursacht hat.

6.2. Weitergehender Schaden: Ist bei der Ausführung weiterer Schaden (Vermögensschäden, Mangelfolgeschaden) beim Bauherrn entstanden, haftet der Unternehmer nur, wenn er bei der Ausführung seiner Arbeit grobfahrlässig gehandelt hat.

6.3. Haftpflicht gegenüber Dritten: Für Schäden gegenüber Dritten (Nachbarn etc.) haftet der Unternehmer, soweit ihn nachweisbar ein Verschulden trifft und der Schaden nicht durch Verletzung von Pflichten und Vorsichtsmassnahmen des Bauherrn oder anderer am Bau beteiligter entstanden ist. Dem Bauherrn wird der Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung empfohlen.

6.4. Garantie: Gemäss SIA 118; Art. 174 besteht eine Garantiefrist (Rügefrist) von zwei Jahren.

7. Gerichtsstand: Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag, vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand am Sitz der Unternehmung in Wängi TG.

Wängi, 01. Oktober 2019

GENUG KLEINGEDRUCKTES?

Unsere Dienstleistungen im Überblick